Heute einige Worte zum Thema Verwaltungskram. Ich habe folgendes in Erfahrung gebracht: Sie wissen, wenn man nicht neben der Pflege arbeitet, kann man sich bei der PVA für die Pension versichern und bei der WGKK (wie es bei den anderen Krankenversicherungen ist, weiß ich leider nicht) bei „ihrem“/“ihrer“ zu Pflegenden für den Krankheitsfall mitversichern bzw. dort selbstversichern und dann seinerseits jemanden (zB. ein Kind) mitversichern. Das gilt ab Pflegestufe 3. Soweit so gut und beruhigend!

Bei der PVA kann auch eine Höherversicherung zur Pensionsversicherung angestrebt werden. Diese kann schon mit einem kleinen Betrag monatlich oder jährlich erfolgen und es gibt eine individuell festgestellte Obergrenze. Nun habe ich eine Mitteilung gesehen, dass die PVA freundlicherweise, wenn man zustimmt, die Höhe dieser Summe an das zuständige FA weitergibt zur Geltendmachung für den Steuerausgleich. Eine erfreuliche Mitteilung.

Und nun der springende Punkt. Der/die pflegende Angehörige verfügt über kein eigenes Einkommen, erhält aber z.B. eine kleine Summe für die Zahlung der Höherversicherung.

Unter Punkt 2 steht, dass man dies auch durch Dritte geltend machen kann, zB durch eine(n) Angehörige(n). (Auf dem Foto mit Bleistift angekreuzt. Die Daten werden nicht automatisch von der PVA weitergegeben.) Die/der Angehörige kann also für jemanden die Versicherung bezahlen! Telefonate mit zwei sehr freundlichen Mitarbeiterinnen von PVA und FA ergaben: ja, stimmt. Die zu pflegende Person kann, wenn sie dem pflegenden Angehörigen das Geld dafür gegeben hat, den Betrag geltend machen. Bei der Finanz ist das Formular L1d (Beilage für 2017 zum Formular L1, E1 oder E7 zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben) auszufüllen.

Angaben ohne Gewähr. Informationen können vielleicht von Fall zu Fall variieren. Deshalb bei PVA und zuständigem FA nachfragen!